Verhaltensregeln im Olympiastadion Berlin

Die Hausordnungvom Olympiastadion Berlin

Die Hausordnung ist Bestandteil der Zutrittsgewährung für Besucher*innen und Mitarbeitende zum Olympiastadion Berlin (Stadionbetreiber). Sie gilt für das gesamte umfriedete Stadiongelände, den Parkplatz PO4, den Parkplatz PO5 und das Olympiastadion Berlin (zusammenfassend Anlagen genannt). Sie ist gültig an allen Veranstaltungstagen sowie veranstaltungsfreien Tagen und für alle Personen, die sich auf den Anlagen aufhalten.

Ziel der Hausordnung ist es,

  1. die Gefährdung oder Beschädigung von Personen und Sachen zu verhindern,
  2. das Stadiongelände und die Bauwerke vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen,
  3. einen störungsfreien Ablauf von Veranstaltungen zu gewähren,
  4. den kulturhistorischen Charakter des Stadions und des Geländes als Denkmal langfristig zu bewahren.

Der Stadionbetreiber übt das Hausrecht in den Anlagen aus. Während der Veranstaltungen wird das Hausrecht durch den Stadionbetreiber, den*die Veranstalter*innen und die beauftragten Sicherheits- und Ordnungsdienste ausgeübt. Ihren Weisungen zur Durchsetzung des Hausrechts sind Folge zu leisten.

  1. Jede Person ist beim Betreten des Geländes verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst, und auf Verlangen auch der Polizei, die Einlassberechtigung unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen, oder eine sonstige Berechtigung nachzuweisen. Im Falle der Weigerung wird der Zutritt verwehrt. Die Gültigkeit und Nutzbarkeit der Eintrittskarte ergeben sich aus den Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen für Eintrittskarten der jeweiligen Veranstalter*innen bzw. den Teilnahme- und Haftungsbedingungen für das Tourismusprogramm im Olympiastadion Berlin.
  2. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – darauf hin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführung von verbotenen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist mit Zustimmung der Personen berechtigt, Bekleidungsstücke und mitgeführte Behältnisse zu kontrollieren. Hierzu können auch technische Hilfsmittel und Geräte eingesetzt und verwendet werden.
  3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder ihre Zustimmung zur Kontrolle verweigern, sind zurückzuweisen und am Betreten des Geländes zu hindern. Dies trifft auch auf Personen zu, gegen die ein nationales oder internationales Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher*innen auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
  1. Im Gelände dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder eine sonstige Einlassberechtigung (z.B. eine Akkreditierung oder einen Mitarbeitendenausweis) mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung auf eine andere Art nachweisen können. Einlassberechtigungen sind beim Betreten und innerhalb des Geländes auf Verlangen der Polizei, des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder befugter Mitarbeiter*innen des Betreibers vorzuweisen. Auf Verlangen ist in geeigneter Art und Weise ein Identitätsnachweis zu erbringen. Personen, die ohne gültige Eintrittskarte oder sonstige Einlassberechtigung in den Anlagen angetroffen werden, können ohne weitere Begründung unverzüglich von den Anlagen verwiesen werden.
  2. Das Fahren und Parken innerhalb des Geländes ist nur mit besonderem Berechtigungsausweis gestattet. Die jeweiligen Einschränkungen sind zu beachten. Im Übrigen gelten auf dem gesamten Gelände die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO), sofern nicht anders gekennzeichnet.
  1. Alle Personen, die das Gelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, diskriminiert oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
  2. Alle Personen, die das Gelände betreten, haben den Anordnungen des Stadionbetreibers, der Polizei, der Feuerwehr, des Sicherheits-, Ordnungs- und Rettungsdienstes sowie der Stadionsprecher*innen Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt, kann vom Stadionbetreiber, vom Sicherheits- und Ordnungsdienst oder von der Polizei vom Gelände verwiesen werden.
  3. Alle Treppen, Auf- und Abgänge sowie die Not-, Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Unbeschadet dieser Hausordnung können erforderliche weitere Anforderungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.
  4. Alle Personen, die das Gelände betreten, sind aufgefordert, Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse nicht achtlos wegzuwerfen, sondern in den auf dem Gelände stehenden Abfallbehältern zu entsorgen. Dabei ist auch auf die vorgesehene Trennung der zu entsorgenden Materialien zu achten.
  5. Alle Personen, die das Gelände betreten, willigen unwiderruflich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien in die unentgeltliche Verwendung ihres Bildes und ihrer Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom Stadionbetreiber oder den jeweiligen Veranstalter*innen oder deren Beauftragten in Zusammenhang mit dem Stadionbesuch oder der Veranstaltung erstellt werden, ein. § 23 Abs. 2 Kunsturhebergesetz bleibt hiervon unberührt.
  1. Wenn nicht anders vom Stadionbetreiber und dem*der Veranstalter*innen autorisiert, wird allen Personen, die das Gelände betreten, untersagt, folgende Gegenstände auf das Gelände zu bringen oder einen der folgenden Gegenstände mitzuführen:
    1. Materialien oder Kleidungsstücke mit diskriminierenden Inhalten, die Menschen oder Personengruppen aufgrund von Alter, Herkunft & Nationalität, Glauben, sexueller Orientierung und Geschlecht sowie aufgrund von körperlichen oder geistigen Fähigkeiten oder sozialem Status oder ähnlicher geschützter Merkmale nach Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abwerten und/oder verunglimpfen;
    2. Jegliches rechtsradikale, nationalsozialistische oder entsprechende parteipolitische Propagandamaterial (auch entsprechende Kleidungsstücke);
    3. Waffen jeder Art;
    4. Sachen und Gegenstände, die als Waffen, Hieb-, Stoß-, Stichwaffen oder als Wurfgeschosse Verwendung finden können (z.B. auch Stockschirme);
    5. Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende Substanzen, oder Gefäße mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen oder leicht entzündbar sind (Ausnahme: handelsübliche Taschenfeuerzeuge);
    6. Flaschen (auch PET- und Plastikflaschen), Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind (erlaubt ist die Mitnahme alkoholfreier Getränke im Getränkekarton bis max. 0,5 Liter Fassungsvermögen oder medizinisch notwendige Flüssigkeiten in entsprechenden Behältnissen gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung);
    7. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, (Klapp-) Stühle, Kisten, Taschen größer als 29,7 cm x 21 cm (DIN-A4) x 15 cm, Rucksäcke jeder Art, Reisekoffer;
    8. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände;
    9. Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,50m Meter oder deren Durchmesser größer als 3 Zentimeter ist, sowie so genannte Doppelhalter; (mitgebrachte bzw. zugelassene Fahnen und Transparente müssen von ihrem Material unter den Begriff „schwer entflammbar“ fallen);
    10. größere Mengen von Papier oder Papierrollen;
    11. mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente wie z.B. Megaphone, Gasdruckfanfaren;
    12. alkoholische Getränke aller Art;
    13. Cannabis;
    14. Tiere, mit Ausnahme von zertifizierten Assistenz-Tieren;
    15. Laser-Pointer;
    16. Systemkameras mit abnehmbarem Zoomobjektiv, Videokameras oder sonstige vergleichbare professionelle Ton- oder Bildaufnahmegeräte (sofern keine entsprechende Zustimmung der verantwortlichen Veranstalter*innen vorliegt);
    17. unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen)
    18. jegliche werbende, kommerzielle oder politische Gegenstände, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter.
  2. Wenn nicht anders vom Stadionbetreiber und den jeweils verantwortlichen Veranstalter*innen autorisiert, wird allen Personen, die das Gelände betreten, untersagt
    1. den Innenraum und das Spielfeld zu betreten;
    2. politische Propaganda und Handlungen, wie rechtsradikale Parolen zu äußern oder derartige Embleme zu verwenden oder zu verbreiten bzw. durch Gesten eine rechtsradikale Haltung kundzutun;
    3. durch Äußerungen oder Handlungen andere wegen ihrer Herkunft, Hautfarbe, Religion, ihrem sozialen Status oder wegen ihres Geschlechts, sexueller Orientierung, ihres Alters oder aufgrund einer Behinderung etc. zu diffamieren;
    4. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
    5. Bereiche (z.B. Funktionsräume, VIP- und Medienbereiche usw.), die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind, bzw. deren Zutrittsberechtigung nicht für diese Bereiche gilt, zu betreten;
    6. mit Gegenständen aller Art zu werfen, oder Flüssigkeit aller Art zu verschütten, insbesondere wenn dies in Richtung der Besucher*innen (der Allgemeinheit) oder in Richtung des Innenraumes bzw. Spielfeldes erfolgt;
    7. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;
    8. Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
    9. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
    10. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Gelände durch das Wegwerfen von Gegenständen – Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen usw. – zu verunreinigen;
    11. Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Besucherplätzen und Rettungswege einzuengen oder zu beeinträchtigen;
    12. auf den Sitzen in den Publikumsbereichen zu stehen;
    13. Sound, Bilder, Beschreibungen oder Veranstaltungsergebnisse im Ganzen oder Einzelnen (außer für private Zwecke) aufzunehmen, zu übermitteln oder in anderer Weise über das Internet oder andere Medien zu verbreiten oder andere Personen dabei zu unterstützen;
    14. Fotografien oder Bilder, die auf dem Gelände gemacht werden, gewerblich zu verbreiten;
    15. Stadion-Publikum als Ganzes oder Teile und Einzelpersonen darin zu Hass oder Gewalt gegenüber anderen Personen zu provozieren;
    16. unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen) zu betreiben;
    17. Cannabis zu konsumieren;
    18. das Gelände zu befahren.
  3. Jedes unbefugte Betreten des Innenraums oder des Spielfelds (§ 6 Abs. 2 lit. a) wird wie folgt geahndet:
    1. Der Stadionbetreiber oder die jeweiligen Veranstalter*innen stellen Strafantrag wegen Hausfriedensbruch gemäß § 123 Strafgesetzbuch.
    2. Der*Die fragliche Stadionbesucher*in wird des Stadions verwiesen.
    3. Der*Die Stadionbesucher*in hat für den entstandenen Aufwand des Stadionbetreibers oder gegenüber den jeweiligen Veranstalter*innen eine pauschalisierte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.000 € zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Schäden, insbesondere Schadenersatzansprüche durch Dritte, bleiben vorbehalten.

Der Aufenthalt im Gelände erfolgt auf eigene Gefahr.

Für die vom Stadionbetreiber oder jeweiligen Veranstalter*innen, ihren gesetzlichen Vertreter*innen oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Stadionbetreiber oder die jeweiligen Veranstalter*innen unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.

Im Übrigen haftet der Stadionbetreiber oder die jeweiligen Veranstalter*innen nur für Schäden, die von ihnen, ihren gesetzlichen Vertreter*innen oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, es sei denn, es sind wesentliche Vertragspflichten betroffen.

Die Haftung des Stadionbetreibers oder der jeweiligen Veranstalter*innen ist außer im Falle vorsätzlichen Handelns auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt, es sei denn, es liegt eine grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor.

Unfälle oder Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.

Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach den örtlichen Polizeiverordnungen.

Berlin, im September 2025Olympiastadion Berlin GmbHTimo Rohwedder - GeschäftsführerHausordnung PDF 131.93 KB

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