Die Hausordnungvom Olympiastadion Berlin
Die Hausordnung ist Bestandteil der ZutrittsgewĂ€hrung fĂŒr Besucher*innen und Mitarbeitende zum Olympiastadion Berlin (Stadionbetreiber). Sie gilt fĂŒr das gesamte umfriedete StadiongelĂ€nde, den Parkplatz PO4, den Parkplatz PO5 und das Olympiastadion Berlin (zusammenfassend Anlagen genannt). Sie ist gĂŒltig an allen Veranstaltungstagen sowie veranstaltungsfreien Tagen und fĂŒr alle Personen, die sich auf den Anlagen aufhalten.
Ziel der Hausordnung ist es,
- die GefÀhrdung oder BeschÀdigung von Personen und Sachen zu verhindern,
- das StadiongelĂ€nde und die Bauwerke vor BeschĂ€digungen und Verunreinigungen zu schĂŒtzen,
- einen störungsfreien Ablauf von Veranstaltungen zu gewÀhren,
- den kulturhistorischen Charakter des Stadions und des GelÀndes als Denkmal langfristig zu bewahren.
Der Stadionbetreiber ĂŒbt das Hausrecht in den Anlagen aus. WĂ€hrend der Veranstaltungen wird das Hausrecht durch den Stadionbetreiber, den*die Veranstalter*innen und die beauftragten Sicherheits- und Ordnungsdienste ausgeĂŒbt. Ihren Weisungen zur Durchsetzung des Hausrechts sind Folge zu leisten.
- Jede Person ist beim Betreten des GelĂ€ndes verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst, und auf Verlangen auch der Polizei, die Einlassberechtigung unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur ĂberprĂŒfung auszuhĂ€ndigen, oder eine sonstige Berechtigung nachzuweisen. Im Falle der Weigerung wird der Zutritt verwehrt. Die GĂŒltigkeit und Nutzbarkeit der Eintrittskarte ergeben sich aus den Allgemeinen Ticket-GeschĂ€ftsbedingungen fĂŒr Eintrittskarten der jeweiligen Veranstalter*innen bzw. den Teilnahme- und Haftungsbedingungen fĂŒr das Tourismusprogramm im Olympiastadion Berlin.
- Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – darauf hin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen MitfĂŒhrung von verbotenen GegenstĂ€nden ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist mit Zustimmung der Personen berechtigt, BekleidungsstĂŒcke und mitgefĂŒhrte BehĂ€ltnisse zu kontrollieren. Hierzu können auch technische Hilfsmittel und GerĂ€te eingesetzt und verwendet werden.
- Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder ihre Zustimmung zur Kontrolle verweigern, sind zurĂŒckzuweisen und am Betreten des GelĂ€ndes zu hindern. Dies trifft auch auf Personen zu, gegen die ein nationales oder internationales Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurĂŒckgewiesenen Besucher*innen auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
- Im GelĂ€nde dĂŒrfen sich nur Personen aufhalten, die eine gĂŒltige Eintrittskarte oder eine sonstige Einlassberechtigung (z.B. eine Akkreditierung oder einen Mitarbeitendenausweis) mit sich fĂŒhren oder die ihre Aufenthaltsberechtigung auf eine andere Art nachweisen können. Einlassberechtigungen sind beim Betreten und innerhalb des GelĂ€ndes auf Verlangen der Polizei, des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder befugter Mitarbeiter*innen des Betreibers vorzuweisen. Auf Verlangen ist in geeigneter Art und Weise ein IdentitĂ€tsnachweis zu erbringen. Personen, die ohne gĂŒltige Eintrittskarte oder sonstige Einlassberechtigung in den Anlagen angetroffen werden, können ohne weitere BegrĂŒndung unverzĂŒglich von den Anlagen verwiesen werden.
- Das Fahren und Parken innerhalb des GelĂ€ndes ist nur mit besonderem Berechtigungsausweis gestattet. Die jeweiligen EinschrĂ€nkungen sind zu beachten. Im Ăbrigen gelten auf dem gesamten GelĂ€nde die Vorschriften der StraĂenverkehrsordnung (StVO), sofern nicht anders gekennzeichnet.
- Alle Personen, die das GelĂ€nde betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschĂ€digt, gefĂ€hrdet, diskriminiert oder â mehr als nach den UmstĂ€nden unvermeidbar â behindert oder belĂ€stigt wird.
- Alle Personen, die das GelÀnde betreten, haben den Anordnungen des Stadionbetreibers, der Polizei, der Feuerwehr, des Sicherheits-, Ordnungs- und Rettungsdienstes sowie der Stadionsprecher*innen Folge zu leisten. Wer vorsÀtzlich oder fahrlÀssig diese Anordnungen nicht befolgt, kann vom Stadionbetreiber, vom Sicherheits- und Ordnungsdienst oder von der Polizei vom GelÀnde verwiesen werden.
- Alle Treppen, Auf- und AbgĂ€nge sowie die Not-, Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Unbeschadet dieser Hausordnung können erforderliche weitere Anforderungen fĂŒr den Einzelfall zur VerhĂŒtung oder Beseitigung von Gefahr fĂŒr Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.
- Alle Personen, die das GelÀnde betreten, sind aufgefordert, AbfÀlle, Verpackungsmaterialien und leere BehÀltnisse nicht achtlos wegzuwerfen, sondern in den auf dem GelÀnde stehenden AbfallbehÀltern zu entsorgen. Dabei ist auch auf die vorgesehene Trennung der zu entsorgenden Materialien zu achten.
- Alle Personen, die das GelĂ€nde betreten, willigen unwiderruflich und fĂŒr alle gegenwĂ€rtigen und zukĂŒnftigen Medien in die unentgeltliche Verwendung ihres Bildes und ihrer Stimme fĂŒr Fotografien, Live-Ăbertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom Stadionbetreiber oder den jeweiligen Veranstalter*innen oder deren Beauftragten in Zusammenhang mit dem Stadionbesuch oder der Veranstaltung erstellt werden, ein. § 23 Abs. 2 Kunsturhebergesetz bleibt hiervon unberĂŒhrt.
- Wenn nicht anders vom Stadionbetreiber und dem*der Veranstalter*innen autorisiert, wird allen Personen, die das GelĂ€nde betreten, untersagt, folgende GegenstĂ€nde auf das GelĂ€nde zu bringen oder einen der folgenden GegenstĂ€nde mitzufĂŒhren:
- Materialien oder KleidungsstĂŒcke mit diskriminierenden Inhalten, die Menschen oder Personengruppen aufgrund von Alter, Herkunft & NationalitĂ€t, Glauben, sexueller Orientierung und Geschlecht sowie aufgrund von körperlichen oder geistigen FĂ€higkeiten oder sozialem Status oder Ă€hnlicher geschĂŒtzter Merkmale nach Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abwerten und/oder verunglimpfen;
- Jegliches rechtsradikale, nationalsozialistische oder entsprechende parteipolitische Propagandamaterial (auch entsprechende KleidungsstĂŒcke);
- Waffen jeder Art;
- Sachen und GegenstĂ€nde, die als Waffen, Hieb-, StoĂ-, Stichwaffen oder als Wurfgeschosse Verwendung finden können (z.B. auch Stockschirme);
- GassprĂŒhdosen, Ă€tzende, brennbare, fĂ€rbende Substanzen, oder GefĂ€Ăe mit Substanzen, die die Gesundheit beeintrĂ€chtigen oder leicht entzĂŒndbar sind (Ausnahme: handelsĂŒbliche Taschenfeuerzeuge);
- Flaschen (auch PET- und Plastikflaschen), Becher, KrĂŒge, Dosen oder sonstige GegenstĂ€nde, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind (erlaubt ist die Mitnahme alkoholfreier GetrĂ€nke im GetrĂ€nkekarton bis max. 0,5 Liter Fassungsvermögen oder medizinisch notwendige FlĂŒssigkeiten in entsprechenden BehĂ€ltnissen gegen Vorlage einer Ă€rztlichen Bescheinigung);
- sperrige GegenstĂ€nde wie Leitern, Hocker, (Klapp-) StĂŒhle, Kisten, Taschen gröĂer als 29,7 cm x 21 cm (DIN-A4) x 15 cm, RucksĂ€cke jeder Art, Reisekoffer;
- Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische GegenstÀnde;
- Fahnen- oder Transparentstangen, die lĂ€nger als 1,50m Meter oder deren Durchmesser gröĂer als 3 Zentimeter ist, sowie so genannte Doppelhalter; (mitgebrachte bzw. zugelassene Fahnen und Transparente mĂŒssen von ihrem Material unter den Begriff âschwer entflammbarâ fallen);
- gröĂere Mengen von Papier oder Papierrollen;
- mechanisch und elektrisch betriebene LĂ€rminstrumente wie z.B. Megaphone, Gasdruckfanfaren;
- alkoholische GetrÀnke aller Art;
- Cannabis;
- Tiere, mit Ausnahme von zertifizierten Assistenz-Tieren;
- Laser-Pointer;
- Systemkameras mit abnehmbarem Zoomobjektiv, Videokameras oder sonstige vergleichbare professionelle Ton- oder BildaufnahmegerÀte (sofern keine entsprechende Zustimmung der verantwortlichen Veranstalter*innen vorliegt);
- unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen)
- jegliche werbende, kommerzielle oder politische GegenstĂ€nde, einschlieĂlich Banner, Schilder, Symbole und FlugblĂ€tter.
- Wenn nicht anders vom Stadionbetreiber und den jeweils verantwortlichen Veranstalter*innen autorisiert, wird allen Personen, die das GelÀnde betreten, untersagt
- den Innenraum und das Spielfeld zu betreten;
- politische Propaganda und Handlungen, wie rechtsradikale Parolen zu Ă€uĂern oder derartige Embleme zu verwenden oder zu verbreiten bzw. durch Gesten eine rechtsradikale Haltung kundzutun;
- durch ĂuĂerungen oder Handlungen andere wegen ihrer Herkunft, Hautfarbe, Religion, ihrem sozialen Status oder wegen ihres Geschlechts, sexueller Orientierung, ihres Alters oder aufgrund einer Behinderung etc. zu diffamieren;
- nicht fĂŒr die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, ZĂ€une, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, BĂ€ume, Masten aller Art und DĂ€cher zu besteigen oder zu ĂŒbersteigen;
- Bereiche (z.B. FunktionsrĂ€ume, VIP- und Medienbereiche usw.), die nicht fĂŒr die Allgemeinheit zugelassen sind, bzw. deren Zutrittsberechtigung nicht fĂŒr diese Bereiche gilt, zu betreten;
- mit GegenstĂ€nden aller Art zu werfen, oder FlĂŒssigkeit aller Art zu verschĂŒtten, insbesondere wenn dies in Richtung der Besucher*innen (der Allgemeinheit) oder in Richtung des Innenraumes bzw. Spielfeldes erfolgt;
- Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische GegenstĂ€nde abzubrennen oder abzuschieĂen;
- Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzufĂŒhren;
- bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
- auĂerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das GelĂ€nde durch das Wegwerfen von GegenstĂ€nden – AbfĂ€llen, Verpackungen, leeren BehĂ€ltnissen usw. – zu verunreinigen;
- VerkehrsflÀchen, Geh- und Fahrwege, Zu- und AbgÀnge zu den BesucherplÀtzen und Rettungswege einzuengen oder zu beeintrÀchtigen;
- auf den Sitzen in den Publikumsbereichen zu stehen;
- Sound, Bilder, Beschreibungen oder Veranstaltungsergebnisse im Ganzen oder Einzelnen (auĂer fĂŒr private Zwecke) aufzunehmen, zu ĂŒbermitteln oder in anderer Weise ĂŒber das Internet oder andere Medien zu verbreiten oder andere Personen dabei zu unterstĂŒtzen;
- Fotografien oder Bilder, die auf dem GelÀnde gemacht werden, gewerblich zu verbreiten;
- Stadion-Publikum als Ganzes oder Teile und Einzelpersonen darin zu Hass oder Gewalt gegenĂŒber anderen Personen zu provozieren;
- unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen) zu betreiben;
- Cannabis zu konsumieren;
- das GelÀnde zu befahren.
- Jedes unbefugte Betreten des Innenraums oder des Spielfelds (§ 6 Abs. 2 lit. a) wird wie folgt geahndet:
- Der Stadionbetreiber oder die jeweiligen Veranstalter*innen stellen Strafantrag wegen Hausfriedensbruch gemÀà § 123 Strafgesetzbuch.
- Der*Die fragliche Stadionbesucher*in wird des Stadions verwiesen.
- Der*Die Stadionbesucher*in hat fĂŒr den entstandenen Aufwand des Stadionbetreibers oder gegenĂŒber den jeweiligen Veranstalter*innen eine pauschalisierte BearbeitungsgebĂŒhr in Höhe von 1.000 ⏠zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer SchĂ€den, insbesondere SchadenersatzansprĂŒche durch Dritte, bleiben vorbehalten.
Der Aufenthalt im GelÀnde erfolgt auf eigene Gefahr.
FĂŒr die vom Stadionbetreiber oder jeweiligen Veranstalter*innen, ihren gesetzlichen Vertreter*innen oder ErfĂŒllungsgehilfen schuldhaft verursachten SchĂ€den an Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Stadionbetreiber oder die jeweiligen Veranstalter*innen unbeschrĂ€nkt nach den gesetzlichen Vorschriften.
Im Ăbrigen haftet der Stadionbetreiber oder die jeweiligen Veranstalter*innen nur fĂŒr SchĂ€den, die von ihnen, ihren gesetzlichen Vertreter*innen oder ErfĂŒllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe FahrlĂ€ssigkeit verursacht wurden, es sei denn, es sind wesentliche Vertragspflichten betroffen.
Die Haftung des Stadionbetreibers oder der jeweiligen Veranstalter*innen ist auĂer im Falle vorsĂ€tzlichen Handelns auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt, es sei denn, es liegt eine grob fahrlĂ€ssige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor.
UnfĂ€lle oder SchĂ€den sind unverzĂŒglich anzuzeigen.
Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach den örtlichen Polizeiverordnungen.