Verhaltensregeln im Olympiastadion Berlin

Die Hausordnungvom Olympiastadion Berlin

Die Hausordnung ist Bestandteil der Zutrittsgewährung für Besucher und Mitarbeiter zum Olympiastadion Berlin. Sie gilt für das gesamte umfriedete Stadiongelände, den Parkplatz O4, den Parkplatz O5 und das Olympiastadion Berlin. Sie ist gültig für alle stattfindenden Veranstaltungen sowie an veranstaltungsfreien Tagen.

Ziel der Hausordnung ist es,

  1. die Gefährdung oder Beschädigung von Personen und Sachen zu verhindern,
  2. das Stadion vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen,
  3. einen störungsfreien Ablauf von Veranstaltungen zu gewähren,
  4. den kulturhistorischen Charakter des Stadions und des Geländes als Denkmal langfristig zu bewahren.
  1. Im Gelände dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder eine sonstige Einlassberechtigung (z.B. eine Akkreditierung) mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Einlassberechtigungen sind beim Betreten und innerhalb des Geländes auf Verlangen der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes vorzuweisen. Auf Verlangen ist in geeigneter Art und Weise ein Identitätsnachweis zu erbringen.
  2. Das Fahren und Parken innerhalb des Geländes ist nur mit besonderem Berechtigungsausweis gestattet. Die jeweiligen Einschränkungen sind zu beachten. Im Übrigen gelten auf dem gesamten Gelände die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO).
  3. Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung oder das Spiel angegebenen Platz einzunehmen. Die in den Berechtigungsausweisen vermerkten Regelungen sind ständig zu beachten und einzuhalten. Innerhalb des Geländes und dessen Anlagen sind die vorgesehenen Wege zu nutzen.
  1. Jeder Besucher ist beim Betreten des Geländes verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst, und auf Verlangen auch der Polizei, seine Einlassberechtigung unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen, oder seine sonstige Berechtigung nachzuweisen. Im Falle der Weigerung wird der Zutritt verwehrt. Die Gültigkeit und Nutzbarkeit der Eintrittskarte ergeben sich aus den Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen für Eintrittskarten der jeweiligen Veranstalter.
  2. Der vom Veranstalter eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – darauf hin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführung von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist mit Zustimmung der Personen berechtigt, Bekleidungsstücke und mitgeführte Behältnisse zu durchsuchen. Hierzu können auch technische Hilfsmittel und Geräte eingesetzt und verwendet werden.
  3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder ihre Zustimmung zur Durchsuchung verweigern, sind zurückzuweisen und am Betreten des Geländes zu hindern. Dies trifft auch auf Personen zu, gegen die ein nationales oder internationales Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
  1. Alle Personen, die das Gelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
  2. Alle Personen, die das Gelände betreten, haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Sicherheits-, Ordnungs- und Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt, kann vom Sicherheits- und Ordnungsdienst oder der Polizei aus dem Gelände verwiesen werden.
  3. Alle Besucher, die das Gelände betreten, müssen den ihnen zugewiesenen und auf der Eintrittskarte ausgewiesenen Platz einnehmen und auf dem Weg dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkte – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.
  4. Alle Auf- und Abgänge sowie die Not-, Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Unbeschadet dieser Hausordnung können erforderliche weitere Anforderungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.
  5. Alle Personen, die das Gelände betreten, sind aufgefordert, Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse nicht achtlos wegzuwerfen, sondern in den auf dem Gelände stehenden Abfallbehältern zu entsorgen. Dabei sollte auch streng auf die vorgesehene Trennung der zu entsorgenden Materialien geachtet werden.
  6. Alle Personen, die das Gelände betreten, willigen unwiderruflich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien in die unentgeltliche Verwendung ihres Bildes und ihrer Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom Stadionbetreiber oder jeweiligen Veranstalter oder dessen Beauftragten in Zusammenhang mit dem Stadionbesuch oder der Veranstaltung erstellt werden, ein. § 23 Abs. 2 Kunsturhebergesetz bleibt unberührt.
  1. Wenn nicht anders vom Stadionbetreiber (OSta BG) und Veranstalter autorisiert, wird allen Personen, die das Gelände betreten, untersagt, folgende Gegenstände auf das Gelände zu bringen oder einen der folgenden Gegenstände mitzuführen:
    1. rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales, nationalsozialistisches oder politisches Propagandamaterial;
    2. Waffen jeder Art;
    3. Sachen und Gegenstände, die als Waffen, Hieb-, Stoß-, Stichwaffen oder als Wurfgeschosse Verwendung finden können;
    4. Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende Substanzen, oder Gefäße mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen oder leicht entzündbar sind (Ausnahme: handelsübliche Taschenfeuerzeuge);
    5. Flaschen (auch PET- und Plastikflaschen), Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind (erlaubt ist die Mitnahme alkoholfreier Getränke im Getränkekarton bis max. 0,25 Liter Fassungsvermögen)
    6. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, (Klapp-) Stühle, Kisten, große Taschen, Rucksäcke, Reisekoffer;
    7. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände;
    8. Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1 Meter oder deren Durchmesser größer als 3 Zentimeter ist, sowie so genannte Doppelhalter; (mitgebrachte bzw. zugelassene Fahnen und Transparente müssen von ihrem Material unter den Begriff „schwer entflammbar“ fallen);
    9. größere Mengen von Papier oder Papierrollen;
    10. mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente wie z.B. Megaphone, Gasdruckfanfaren;
    11. alkoholische Getränke aller Art;
    12. Tiere;
    13. Laser-Pointer;
    14. Spiegelreflexkameras und sonstige Fotokameras mit abnehmbarem Zoomobjektiv, Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt);
    15. alle Geräte, die dazu dienen, über das Internet oder andere Medien Sound, Bilder, Beschreibungen oder Veranstaltungsergebnisse zu übermitteln oder zu verbreiten;
    16. jegliche werbende, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter.
  2. Wenn nicht anders vom Stadionbetreiber (OSta BG) und Veranstalter autorisiert, wird allen Personen, die das Gelände betreten, untersagt
    1. den Innenraum und das Spielfeld zu betreten;
    2. politische Propaganda und Handlungen, rassistische, fremdenfeindliche, rechtsradikale Parolen und Embleme zu äußern oder zu verbreiten;
    3. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
    4. Bereiche (z.B. Funktionsräume, VIP- und Medienbereiche usw.), die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind, bzw. deren Zutrittsberechtigung nicht für diese Bereiche gilt, zu betreten;
    5. mit Gegenständen aller Art zu werfen, oder Flüssigkeit aller Art zu verschütten, insbesondere wenn dies in Richtung der Besucher (Jedermann) oder in Richtung des Innenraumes bzw. Spielfeldes erfolgt;
    6. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;
    7. Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
    8. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
    9. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Gelände durch das Wegwerfen von Gegenständen – Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen usw.- zu verunreinigen;
    10. Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Besucherplätzen und Rettungswege einzuengen oder zu beeinträchtigen;
    11. auf den Sitzen in den Zuschauerbereichen zu stehen;
    12. Sound, Bilder, Beschreibungen oder Veranstaltungsergebnisse im Ganzen oder Einzelnen (außer für private Zwecke) aufzunehmen, zu übermitteln oder in anderer Weise über das Internet oder andere Medien zu verbreiten oder andere Personen dabei zu unterstützen;
    13. Fotografien oder Bilder, die auf dem Gelände gemacht werden, gewerblich zu verbreiten.
  3. Jedes unbefugte Betreten des Innenraums oder des Spielfelds (§ 6 Abs. 2 lit. a) wird wie folgt geahndet:
    1. Der Stadionbetreiber (OSta BG) oder der jeweilige Veranstalter stellt Strafantrag wegen Hausfriedensbruch gemäß § 123 Strafgesetzbuch.
    2. Der Stadionbesucher wird vom laufenden Spiel ausgeschlossen und des Stadions verwiesen.
    3. Der Stadionbesucher hat für den entstandenen Aufwand des Stadionbetreibers (OSta BG) oder dem jeweilige Veranstalter eine pauschalisierte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.000€ zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

Der Aufenthalt im Gelände erfolgt auf eigene Gefahr.

Für die vom Stadionbetreiber (OSta BG) oder jeweiligen Veranstalter, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Stadionbetreiber (OSta BG) oder jeweilige Veranstalter unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.

Im Übrigen haftet der Stadionbetreiber (OSta BG) oder jeweilige Veranstalter nur für Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, es sei denn, es sind wesentliche Vertragspflichten betroffen.

Die Haftung des Stadionbetreibers (OSta BG) oder jeweiligen Veranstalters ist außer im Falle vorsätzlichen Handelns auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt, es sei denn, es liegt eine grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor.

Unfälle oder Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.

Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach den örtlichen Polizeiverordnungen.

Die Bindungswirkung der Hausordnung für das Olympiastadion Berlin entsteht mit dem Zutritt zum Stadiongelände. Besucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintritts- oder Berechtigungskarte die Regularien der Hausordnung für das Olympiastadion Berlin als verbindlich an.

Berlin, im September 2020Olympiastadion Berlin GmbHTimo Rohwedder - GeschäftsführerHausordnung PDF 102.41 KB

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